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§ 3 StrG - Einteilung der öffentlichen Straßen

Bibliographie

Titel
Saarländisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,SL
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
90-1

(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Klassen eingeteilt:

  1. 1.
    Landstraßen I. Ordnung;
    das sind Straßen, die innerhalb des Landesgebietes untereinander oder zusammen mit den Bundesfernstraßen ein Verkehrsnetz bilden und vorwiegend dem Durchgangsverkehr zu dienen bestimmt sind; in der geschlossenen Ortslage gehören zum zusammenhängenden Verkehrsnetz die zur Aufnahme des Durchgangsverkehrs notwendigen Straßen;
  2. 2.
    Landstraßen II. Ordnung;
    das sind Straßen, die dem überörtlichen Verkehr innerhalb eines Gemeindeverbandes oder mit benachbarten Gemeindeverbänden oder kreisfreien Städten zu dienen bestimmt sind; sie sollen mindestens an einem Ende an eine Bundesfernstraße oder Landstraße I. Ordnung oder Landstraße II. Ordnung anschließen;
  3. 3.
    Gemeindestraßen;
    das sind Straßen, die dem nachbarlichen Verkehr der Gemeinden oder Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindungen mit anderen Verkehrswegen zu dienen bestimmt sind, sowie Straßen, die dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder, soweit solche nicht ausgewiesen sind, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils zu dienen bestimmt sind, mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Landstraßen I. Ordnung und Landstraßen II. Ordnung;
  4. 4.
    sonstige öffentliche Straßen;
    das sind Straßen, die einem allgemeinen oder beschränkten öffentlichen Verkehr zu dienen bestimmt sind und keiner anderen Straßenklasse angehören. Zu ihnen gehören auch diejenigen Geh- und Radwege, die weder im Zusammenhang mit einer Straße stehen, noch dem Zuge einer Straße folgen (selbstständige Geh- und Radwege), sowie die Gehwege im Sinne des § 47 Abs. 2.

(2) Für die Landstraßen I. Ordnung und die Landstraßen II. Ordnung werden Straßenverzeichnisse, für die Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen werden Bestandsverzeichnisse geführt. Das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, das Nähere über die Zuständigkeit zur Führung, die Einrichtung und den Inhalt dieser Verzeichnisse durch Rechtsverordnung zu regeln.