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§ 18 BbgFischG - Ausübung der Fischerei

Bibliographie

Titel
Fischereigesetz für das Land Brandenburg (BbgFischG)
Amtliche Abkürzung
BbgFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
793-3

(1) Die Fischerei darf nur ausüben, wer das achte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Wer die Fischerei ausübt, muss folgende Unterlagen bei sich führen und auf Verlangen den Aufsichtspersonen nach § 39 aushändigen:

  1. 1.
    den Fischereischein, soweit nach § 17 eine Fischereischeinpflicht besteht,
  2. 2.
    den Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe gemäß § 22,
  3. 3.
    die Angelkarte oder ein Mitgliedsdokument einer auf dem Gewässer fischereiausübungsberechtigten rechtsfähigen Anglervereinigung, soweit es sich nicht um eine genehmigte Angelveranstaltung handelt.

(3) Wer die Fischerei ausübt, hat alle rechtlichen Bestimmungen, insbesondere fischereirechtlicher, tierschutzrechtlicher und naturschutzrechtlicher Art zu beachten. Dazu hat er sich entsprechend zu informieren und weiterzubilden.