§ 44 NKWG - Ersatz von Vertretern

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gemeinde- und Kreiswahlgesetz (Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz - NKWG-)
Redaktionelle Abkürzung
NKWG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20330010000000

(1) Lehnt ein gewählter Bewerber die Wahl ab, stirbt ein Vertreter oder verliert er seinen Sitz, so geht der Sitz nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 oder 3 auf die nächste Ersatzperson des Wahlvorschlags über, auf dem der Ausgeschiedene gewählt worden ist.

(2) Der Sitz kann nicht auf Ersatzpersonen übergehen, die nach der Wahl aus der Partei ausgeschieden oder ausgeschlossen sind, wenn die Partei das Ausscheiden oder den Ausschluss vor dem Freiwerden des Sitzes dem Wahlleiter schriftlich mitgeteilt hat.

(3) Wird ein Sitz dadurch frei, dass eine Partei oder die Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt worden ist, so kann er nicht auf eine Ersatzperson übergehen, die

  1. 1.
    Ersatzperson eines Wahlvorschlags dieser Partei oder Teilorganisation ist oder
  2. 2.
    der Partei oder Teilorganisation im Zeitpunkt der Verkündung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts angehört hat.

(4) War im Falle des Absatzes 1 der Bewerber oder Vertreter durch Personenwahl gewählt (§ 36 Abs. 5 Sätze 1 und 2, § 37 Abs 4) und ist für ihn eine Ersatzperson gemäß § 38 Abs. 2 nicht vorhanden, so geht der Sitz auf die nächste Ersatzperson gemäß § 38 Abs. 3 über.

(5) War im Falle des Absatzes 1 der Bewerber oder Vertreter durch Listenwahl gewählt (§ 36 Abs. 5 Satz 3 und Abs. 6, § 37 Abs. 4) und ist für ihn keine Ersatzperson gemäß § 38 Abs. 3 vorhanden, so gilt in einem Wahlgebiet mit mehreren Wahlbereichen § 37 Abs. 5 entsprechend; das Gleiche gilt für einen Sitzübergang nach Absatz 4, wenn eine Ersatzperson gemäß § 38 Abs. 3 nicht vorhanden ist. Ist für die Partei oder Wählergruppe im Wahlgebiet keine Ersatzperson mehr vorhanden, so bleibt der Sitz bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt. Das Gleiche gilt, wenn ein Einzelbewerber die Wahl ablehnt oder stirbt oder seinen Sitz verliert.

(6) Die Feststellung nach den Absätzen 1 bis 5 trifft der Wahlausschuss. Sie kann durch den Wahlleiter allein erfolgen, wenn Zweifel über die zu treffende Feststellung nicht bestehen.

(7) Der Wahlleiter benachrichtigt die Ersatzperson und gibt den Übergang des Sitzes öffentlich bekannt. § 40 gilt entsprechend.