§ 45 LRiG - Bildung von Richterräten und Gesamtrichterräten
Bibliographie
- Titel
- Richtergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 301.14
(1) Für die Beteiligung an allgemeinen und sozialen Angelegenheiten werden Richterräte gebildet bei
- 1.
den mit einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten,
- 2.
den Landgerichten zugleich für die Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, die nicht unter Nummer 1 fallen,
- 3.
den Verwaltungsgerichten,
- 4.
dem Landesarbeitsgericht zugleich für die Arbeitsgerichte,
- 5.
dem Landessozialgericht zugleich für die Sozialgerichte,
- 6.
dem Oberlandesgericht,
- 7.
dem Oberverwaltungsgericht und
- 8.
dem Finanzgericht.
(2) Die Richterräte bestehen bei mindestens 30 Wahlberechtigten aus fünf Richtern, bei mindestens 15 Wahlberechtigten aus drei Richtern, im Übrigen aus einem Richter.
(3) 1Bei dem Oberlandesgericht und dem Oberverwaltungsgericht wird jeweils ein Gesamtrichterrat gebildet; Absatz 2 gilt entsprechend. 2In den anderen Gerichtsbarkeiten nehmen die Richterräte auch die Aufgaben des Gesamtrichterrats wahr.