§ 107 ZVG - Feststellung der Teilungsmasse
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
- Redaktionelle Abkürzung
- ZVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 310-14
(1) 1In dem Verteilungstermin ist festzustellen, wie viel die zu verteilende Masse beträgt. 2Zu der Masse gehört auch der Erlös aus denjenigen Gegenständen, welche im Falle des § 65 besonders versteigert oder anderweit verwertet sind.
(2) 1Die von dem Ersteher im Termine zu leistende Zahlung erfolgt an das Gericht. 2§ 49 Abs. 3 gilt entsprechend
(3) Ein Geldbetrag, der zur Sicherheit für das Gebot des Erstehers hinterlegt ist, gilt als gezahlt.