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§ 110 SGB VII - Haftung gegenüber den Sozialversicherungsträgern

Bibliographie

Titel
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VII
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-7

(1) 1Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. 2Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. 3Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen.

(2) Die Sozialversicherungsträger können nach billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers, auf den Ersatzanspruch ganz oder teilweise verzichten.