§ 15 ErbStG - Steuerklassen

Bibliographie

Titel
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)
Amtliche Abkürzung
ErbStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-8-2-2

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:

Steuerklasse I:

  1. 1.
    der Ehegatte,
  2. 2.
    die Kinder und Stiefkinder,
  3. 3.
    die Abkömmlinge der in Nummer 2 genannten Kinder und Stiefkinder,
  4. 4.
    die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen;

Steuerklasse II:

  1. 1.
    die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,
  2. 2.
    die Geschwister,
  3. 3.
    die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,
  4. 4.
    die Stiefeltern,
  5. 5.
    die Schwiegerkinder,
  6. 6.
    die Schwiegereltern,
  7. 7.
    der geschiedene Ehegatte.

Steuerklasse III

alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen.

(1a) Die Steuerklassen I und II Nr. 1 bis 3 gelten auch dann, wenn die Verwandtschaft durch Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist.

(2) 1In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ist der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zu Grunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet ist. 2In den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 9 gilt als Schenker der Stifter oder derjenige, der das Vermögen auf den Verein übertragen hat. 3In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird der doppelte Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 gewährt; die Steuer ist nach dem Vomhundertsatz der Steuerklasse I zu berechnen, der für die Hälfte des steuerpflichtigen Vermögens gelten würde.

(3) 1Im Falle des § 2269 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und soweit der überlebende Ehegatte an die Verfügung gebunden ist, sind die mit dem verstorbenen Ehegatten näher verwandten Erben und Vermächtnisnehmer als seine Erben anzusehen, soweit sein Vermögen beim Tode des überlebenden Ehegatten noch vorhanden ist. 2§ 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.