§ 56 LWG - Ermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (LWG)
- Amtliche Abkürzung
- LWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 111.1
(1) Der Minister des Innern wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt) zu erlassen. In der Wahlordnung sind zu regeln:
- 1.die Führung und Auslegung der Wählerverzeichnisse, die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Abschluss, den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,
- 2.die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,
- 3.die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 4.die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher, die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,
- 5.die Berufung in ein Wahlehrenamt, über den Einsatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern und über das Bußgeldverfahren; für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Höchstsätze bestimmt werden,
- 6.den Nachweis von Wahlrechtsvoraussetzungen,
- 7.das Verfahren der Feststellung der Parteieigenschaft,
- 8.Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörenden Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, ihre Zulassung, die Beschwerden gegen Entscheidungen des Kreiswahlausschusses und des Landeswahlausschusses sowie die Bekanntgabe der Wahlvorschläge,
- 9.Form und Inhalt des Stimmzettels und des Wahlumschlags,
- 10.Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen, Wahlschutzvorrichtungen und Verhinderung von Wahlbeeinflussung (§§ 27 bis 31),
- 11.die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Einrichtungen,
- 12.die Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern,
- 13.die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,
- 14.die Aufbewahrung und Vernichtung von Wahlunterlagen,
- 15.die Anzahl und Größe der Stichprobenwahlbezirke, die Erhebungs- und Hilfsmerkmale, die Bildung der Geburtsjahresgruppen, die Einbeziehung der Briefwähler, die durchführenden Stellen, die verfahrensrechtlichen Vorgaben zur Gewährleistung des Wahlgeheimnisses, die zur Durchführung der repräsentativen Wahlstatistik erforderlich sind, sowie die Modalitäten der Veröffentlichung der Ergebnisse, die Information der Wähler und die Durchführung repräsentativer Wahlstatistiken in Gemeinden.
(2) Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Zulassung und den Einsatz von Stimmenzählgeräten durch Verordnung zu regeln.
(3) Der Minister des Innern wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden zu erstattenden Kosten durch besondere Verordnung zu regeln.
(4) Der Minister des Innern wird ermächtigt, die Anlage zu § 10 Abs. 1 (Wahlkreiseinteilung) vor jeder Wahl unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen von Wahlkreisgrenzen (§ 10) sowie der sich auf die Anlage auswirkenden Auflösungen, Neubildungen und Neubenennungen von Landkreisen, Gemeinden, Gemeindeteilen und gemeindefreien Gebieten neu zu fassen und bekannt zu machen.