§ 11 SGB VII - Mittelbare Folgen eines Versicherungsfalls
Bibliographie
- Titel
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche Unfallversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VII
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-7
(1) Folgen eines Versicherungsfalls sind auch Gesundheitsschäden oder der Tod von Versicherten infolge
- 1.der Durchführung einer Heilbehandlung, berufsfördernder Leistungen zur Rehabilitation oder einer Maßnahme nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung,
- 2.der Wiederherstellung oder Erneuerung eines Hilfsmittels,
- 3.der zur Aufklärung des Sachverhalts eines Versicherungsfalls angeordneten Untersuchung
einschließlich der dazu notwendigen Wege.
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Versicherten auf Aufforderung des Unfallversicherungsträgers diesen oder eine von ihm bezeichnete Stelle zur Vorbereitung von Maßnahmen der Heilbehandlung, der berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation oder von Maßnahmen nach § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung aufsuchen. 2Der Aufforderung durch den Unfallversicherungsträger nach Satz 1 steht eine Aufforderung durch eine mit der Durchführung der genannten Maßnahmen beauftragte Stelle gleich.