§ 2296 BGB - Vertretung, Form des Rücktritts
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Amtliche Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
(1) 1Der Rücktritt kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. 2Ist der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) 1Der Rücktritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Vertragschließenden. 2Die Erklärung bedarf der notariellen Beurkundung.