§ 39a HGO - Wahl und Amtszeit der Beigeordneten
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Die Beigeordneten werden von der Gemeindevertretung gewählt. § 39 Abs. 2 gilt für die hauptamtlichen Beigeordneten entsprechend.
(2) Die Amtszeit der hauptamtlichen Beigeordneten beträgt sechs Jahre. Ehrenamtliche Beigeordnete werden für die Wahlzeit der Gemeindevertretung gewählt; die §§ 32, 33 und § 39 Abs. 3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.