§ 94 POG - Kommunale Vollzugsbeamte
Bibliographie
- Titel
- Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2012-1
(1) Die verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sollen zum Vollzug der ihrer Verwaltung als allgemeiner Ordnungsbehörde obliegenden Aufgaben im erforderlichen Umfang Vollzugsbeamte bestellen. Sie können den kommunalen Vollzugsbeamten unter Vorbehalt des Widerrufs einzelne Befugnisse übertragen, die den Befugnissen der Polizei nach diesem Gesetz entsprechen.
(2) Die Vollzugsbeamten erhalten einen Ausweis, den sie bei der Vornahme von Amtshandlungen auf Verlangen vorzuweisen haben.
(3) Der Minister des Innern und für Sport regelt durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen der Bestellung, die Zuteilung der Aufgaben, die Dienstkleidung, die Gestaltung der Ausweise sowie die Ausrüstung und legt durch Rechtsverordnung die Befugnisse fest, die übertragen werden dürfen.