Art. 99 SVerf

Bibliographie

Titel
Verfassung des Saarlandes (SVerf)
Amtliche Abkürzung
SVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Über finanzwirksame Gesetze, insbesondere Gesetze über Abgaben, Besoldung, Staatsleistungen und den Staatshaushalt, finden Volksbegehren nicht statt.

(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zu Stande gekommen, wenn es von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten unterstützt wird.

(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.