§ 19 KWG - Begriff des Kredits in den §§ 13 bis 14 und des Kreditnehmers

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Kreditwesen
Redaktionelle Abkürzung
KWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7610-1

(1) Kredite im Sinne der §§ 13 bis 14 sind Bilanzaktiva, Finanzswaps sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen, Finanztermingeschäfte und Optionsrechte sowie die dafür übernommenen Gewährleistungen und andere außerbilanzielle Geschäfte. Als Bilanzaktiva im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen

  1. 1.
    Guthaben bei Zentralnotenbanken und Postgiroämtern,
  2. 2.
    Schuldtitel öffentlicher Stellen und Wechsel, die zur Refinanzierung bei Zentralnotenbanken zugelassen sind,
  3. 3.
    im Einzug befindliche Werte, für die entsprechende Zahlungen bereits bevorschußt wurden,
  4. 4.
    Forderungen an Kreditinstitute und Kunden (einschließlich der Warenforderungen von Kreditinstituten mit Warengeschäft),
  5. 5.
    Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Finanztermingeschäfte oder Optionsrechte fällt,
  6. 6.
    Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, soweit sie kein Recht verbriefen, das unter die in Satz 1 genannten Finanztermingeschäfte oder Optionsrechte fällt,
  7. 7.
    Beteiligungen,
  8. 8.
    Anteile an verbundenen Unternehmen,
  9. 9.
    Gegenstände, über die als Leasinggeber Leasingverträge abgeschlossen worden sind, unabhängig von ihrem Bilanzausweis,
  10. 10.
    sonstige Vermögensgegenstände, sofern sie einem Adressenausfallrisiko unterliegen.

Als andere außerbilanzielle Geschäfte im Sinne des Satzes 1 sind anzusehen

  1. 1.
    den Kreditnehmern abgerechnete eigene Ziehungen im Umlauf,
  2. 2.
    Indossamentsverbindlichkeiten aus weitergegebenen Wechseln,
  3. 3.
    Bürgschaften und Garantien für Bilanzaktiva,
  4. 4.
    Erfüllungsgarantien und andere als die in Nummer 3 genannten Garantien und Gewährleistungen, soweit sie sich nicht auf die in Satz 1 genannten Finanzswaps, Finanztermingeschäfte oder Optionsrechte beziehen,
  5. 5.
    Eröffnung und Bestätigung von Akkreditiven,
  6. 6.
    unbedingte Verpflichtungen der Bausparkassen zur Ablösung fremder Vorfinanzierungs- und Zwischenkredite an Bausparer,
  7. 7.
    Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten,
  8. 8.
    beim Pensionsgeber vom Bestand abgesetzte Bilanzaktiva, die dieser mit der Vereinbarung auf einen anderen übertragen hat, daß er sie auf Verlangen zurücknehmen muß,
  9. 9.
    Verkäufe von Bilanzaktiva mit Rückgriff, bei denen das Kreditrisiko bei dem verkaufenden Kreditinstitut verbleibt,
  10. 10.
    Terminkäufe auf Bilanzaktiva, bei denen eine unbedingte Verpflichtung zur Abnahme des Liefergegenstandes besteht,
  11. 11.
    Plazierung von Termineinlagen auf Termin,
  12. 12.
    Ankaufs- und Refinanzierungszusagen,
  13. 13.
    noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von mehr als einem Jahr haben und nicht jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Kreditinstitut gekündigt werden können,
  14. 14.
    noch nicht in Anspruch genommene Kreditzusagen, welche eine Ursprungslaufzeit von bis zu einem Jahr haben oder jederzeit fristlos und vorbehaltlos von dem Kreditinstitut gekündigt werden können.

Als Finanzswaps, Finanztermingeschäfte und Optionsrechte sind auch alle aus solchen Finanzinstrumenten abgeleiteten oder mit ihnen vergleichbaren Finanzprodukte anzusehen.

(2) Im Sinne der §§ 10, 13 bis 18 gelten als ein Kreditnehmer zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften, die insofern eine Einheit bilden, als eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß auf die andere oder die anderen ausüben kann, oder die ohne Vorliegen eines solchen Beherrschungsverhältnisses als Risikoeinheit anzusehen sind, da die zwischen ihnen bestehenden Abhängigkeiten es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß, wenn einer dieser Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät, dies auch bei den anderen zu Zahlungsschwierigkeiten führt. Dies ist insbesondere der Fall bei

  1. 1.

    allen Unternehmen, die demselben Konzern angehören oder durch Verträge verbunden sind, die vorsehen, daß das eine Unternehmen verpflichtet ist, seinen ganzen Gewinn an ein anderes abzuführen, sowie in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen und den an ihnen mit Mehrheit beteiligten Unternehmen oder Personen, ausgenommen

    1. a)

      der Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband,

    2. b)

      die Europäischen Gemeinschaften,

    3. c)

      ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und deren Regionalregierungen und örtlichen Gebietskörperschaften, wenn für diese Regionalregierungen oder örtlichen Gebietskörperschaften nach Artikel 7 der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 386 S. 14 - Solvabilitätsrichtlinie) die Gewichtung Null bekanntgegeben worden ist,

    4. d)

      eine Zentralregierung in einem anderen Land der Zone A;

  2. 2.

    Personenhandelsgesellschaften und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern;

  3. 3.

    Personen und Unternehmen, für deren Rechnung Kredit aufgenommen wird, und demjenigen, der den Kredit im eigenen Namen aufnimmt.

Bei Anwendung des § 13 gilt Satz 1 nicht für Kredite innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe nach § 13a Abs. 2 an Unternehmen, die in die Zusammenfassung nach § 13a Abs. 3 einbezogen sind. Satz 3 gilt entsprechend für Kredite an Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie an deren andere Tochterunternehmen, sofern das Kreditinstitut, sein Mutterunternehmen und deren andere Tochterunternehmen von den zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates in die Überwachung der Großkredite auf zusammengefaßter Basis nach Maßgabe der Großkreditrichtlinie einbezogen werden.

(3) Bei Krediten aus öffentlichen Fördermitteln, welche die Förderinstitute des Bundes und der Länder auf Grund selbständiger Kreditverträge, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken zu vorbestimmten Konditionen an Endkreditnehmer leiten (Hausbankprinzip), gelten für die beteiligten Institute in bezug auf die §§ 13 und 13a die einzelnen Endkreditnehmer als Kreditnehmer des von ihnen gewährten Interbankkredits, wenn ihnen die Kreditforderungen zur Sicherheit abgetreten werden. Dies gilt entsprechend für aus eigenen oder öffentlichen Mitteln zinsverbilligte Kredite der Förderinstitute nach dem Hausbankprinzip (Eigenmittelprogramme) sowie für Kredite aus nichtöffentlichen Mitteln, die ein Kreditinstitut nach gesetzlichen Vorgaben, gegebenenfalls auch über weitere Durchleitungsinstitute, über Hausbanken an Endkreditnehmer leitet.