§ 34 LWO - Beschwerde gegen Entscheidungen des Wahlkreisausschusses

Bibliographie

Titel
Wahlordnung für Landtagswahlen, Volksbegehren und Volksentscheide (Landeswahlordnung - LWO)
Amtliche Abkürzung
LWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-1-I

(1) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Wahlkreisausschusses ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Wahlkreisleiter einzulegen; der Wahlkreisleiter hat seine Beschwerde beim Landeswahlleiter einzulegen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax, Fernschreiben oder Telegramm als gewahrt. Der Wahlkreisleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die eingegangenen Beschwerden und verfährt nach dessen Anweisungen.

(2) Der Vorsitzende des Beschwerdeausschusses lädt die Beauftragten für die betroffenen Wahlkreisvorschläge zu der Sitzung des Beschwerdeausschusses.

(3) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt.