§ 67 GmbHG - Anmeldung der Liquidatoren

Bibliographie

Titel
Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Redaktionelle Abkürzung
GmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
4123-1

(1) Die ersten Liquidatoren sowie ihre Vertretungsbefugnis sind durch die Geschäftsführer, jeder Wechsel der Liquidatoren und jede Änderung ihrer Vertretungsbefugnis sind durch die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Der Anmeldung sind die Urkunden Ober die Bestellung der Liquidatoren oder über die Änderung in den Personen derselben in Urschrift oder Öffentlich beglaubigter Abschrift für das Gericht des Sitzes der Gesellschaft beizufügen.

(3) In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 66 Abs. 4 entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

(4) Die Eintragung der gerichtlichen Ernennung oder Abberufung der Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

(5) Die Liquidatoren haben ihre Unterschrift zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.

(1) Amtl. Anm.:

§ 67: I.d.F.d. Art. 2 Nr. 4 G v. 10.08.1937 I 897