§ 15 BPflV - Vereinbarung auf Bundesebene

Bibliographie

Titel
Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung - BPflV)
Amtliche Abkürzung
BPflV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2126-9-13-2

(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Verband der privaten Krankenversicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft (Vertragsparteien auf Bundesebene) die Berichtigungsrate nach § 6 Abs. 2 Satz 1.

(2) 1Die Spitzenverbände der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren den einheitlichen Aufbau der Datensätze und die Grundsätze für die Übermittlung

  1. 1.
    der Diagnosestatistik nach § 17 Abs. 4 Satz 5 und
  2. 2.
    der weiteren Teile der Leistungs- und Kalkulationsaufstellung.

2Für die Verbindlichkeit der Vereinbarungen gilt § 17 Abs. 2a Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend.

(3) Kommt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 eine Vereinbarung nicht zu Stande, entscheidet auf Antrag einer der Vertragsparteien die Schiedsstelle nach § 18a Abs. 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes.