Versionsverlauf

§ 98 BbgKVerf - Beteiligungsverwaltung (1)

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Die Gemeinde soll zur Steuerung ihrer Beteiligungen eine mit hierzu qualifiziertem Personal ausgestattete Stelle einrichten, die insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen hat:

  1. 1.

    die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des Kapitels 3 dieses Gesetzes durch die Unternehmen,

  2. 2.

    die Steuerung der Beteiligungen zur Erreichung strategischer und finanzieller Ziele der Gemeinde,

  3. 3.

    die Information der Gemeindevertretung, insbesondere die Erstellung beziehungsweise Vorbereitung des Beteiligungsberichtes und des Konsolidierungsberichtes und

  4. 4.

    die Betreuung, Unterstützung und Beratung der Vertreter der Gemeinde in den Organen der Unternehmen in Angelegenheiten von grundsätzlicher rechtlicher oder finanzieller Bedeutung sowie die Gewährleistung ihrer Qualifizierung und Weiterbildung im Rahmen des aus dieser Tätigkeit resultierenden Bedarfs in handels- und gesellschaftsrechtlichen Fragen.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 4 Abs. 1 des Kommunalrechtsreformgesetzes vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) tritt das Gesetz am Tage der nächsten landesweiten Kommunalwahlen in Kraft.