§ 12 LKO - Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit

Bibliographie

Titel
Landkreisordnung (LKO)
Amtliche Abkürzung
LKO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-2

(1) Bürger sind berechtigt und verpflichtet, ein Ehrenamt für den Landkreis zu übernehmen; die Verpflichtung gilt nicht für das Ehrenamt der Kreisbeigeordneten, der Kreistagsmitglieder, der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistags und der Mitglieder des Ausländerbeirats.

(2) Die Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind berechtigt, und die Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, eine vorübergehende ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis auszuüben.

(3) Soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, werden die Bürger zu einem Ehrenamt vom Kreistag gewählt und die Einwohner zu ehrenamtlicher Tätigkeit vom Landrat bestellt. Mit dem Verlust des Bürgerrechts im Landkreis endet auch das Ehrenamt.

(4) Wer ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, hat Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und des Verdienstausfalls. Personen, die keinen Verdienstausfall geltend machen können, können einen Nachteilsausgleich erhalten. Ehrenamtliche Kreisbeigeordnete und Bürger, die ein anderes Ehrenamt ausüben, können eine Aufwandsentschädigung erhalten. Das Nähere, insbesondere die Voraussetzungen und die Höhe, bestimmt die Hauptsatzung im Rahmen von Richtlinien, die das fachlich zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung erlässt.

(5) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung an ehrenamtliche Kreisbeigeordnete zu regeln. Dabei sind die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Sonderzahlung entsprechend § 8 Satz 1 Nr. 1 und den §§ 9 bis 11 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 12. April 2005 (GVBl. S. 119, BS 2032-1) festzulegen.

(6) Für Bürger, die zu Ehrenbeamten ernannt werden, gelten an Stelle der §§ 14 und 15 die Vorschriften des Beamtenrechts.