§ 75 PolG - Pflicht zur Berichtigung, Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
Bibliographie
- Titel
- Polizeigesetz (PolG)
- Amtliche Abkürzung
- PolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2050
(1) Die Polizei hat personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Soweit diese Daten zuvor an die Polizei übermittelt worden sind, hat sie der übermittelnden Stelle die Berichtigung mitzuteilen.
(2) Die Polizei hat personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn deren Speicherung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder die Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Polizei gelöscht werden müssen. Die §§ 3 und 7 des Landesarchivgesetzes bleiben unberührt.
(3) Erforderlich zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten ist die Speicherung personenbezogener Daten bis zu einer Dauer von zwei Jahren, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person eine Straftat begangen hat. Ein solcher Verdacht besteht nicht, wenn die betroffene Person im Strafverfahren rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt ist und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Straftaten nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Über die Dauer von zwei Jahren hinaus dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten nur gespeichert werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person zukünftig eine Straftat begehen wird. Tatsächliche Anhaltspunkte können sich insbesondere aus Art, Ausführung und Schwere der Tat ergeben. Die Wiederholungsgefahr ist bezogen auf den Einzelfall zu dokumentieren. Lagen solche Anhaltspunkte zum Zeitpunkt der Speicherung der personenbezogenen Daten noch nicht vor, dürfen die Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten über die Dauer von zwei Jahren hinaus nur gespeichert werden, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte der Verdacht besteht, dass die betroffene Person während des Laufs dieser zwei Jahre eine weitere Straftat begangen hat.
(4) Ebenso erforderlich kann die Speicherung personenbezogener Daten zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten mit erheblicher Bedeutung bis zu einer Dauer von zwei Jahren sein, wenn es sich um Personen im Sinne des § 70 Nummern 4 und 5 handelt. § 76 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Speicherung kann im Einzelfall höchstens zweimal durch eine schriftliche und begründete Anordnung der Leitung eines regionalen Polizeipräsidiums, des Polizeipräsidiums Einsatz oder des Landeskriminalamts um jeweils höchstens zwei Jahre verlängert werden.
(5) Anstatt personenbezogene Daten zu berichtigen, kann die Polizei deren Verarbeitung einschränken, wenn die betroffene Person die Richtigkeit der personenbezogenen Daten bestreitet und die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht festgestellt werden kann. In diesem Fall hat die Polizei die betroffene Person zu unterrichten, sofern sie beabsichtigt, die Einschränkung wieder aufzuheben. Anstatt personenbezogene Daten zu löschen, hat die Polizei deren Verarbeitung einzuschränken, wenn
- 1.
ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass eine Löschung die schutzwürdigen Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde,
- 2.
die personenbezogenen Daten für Beweiszwecke weiter aufbewahrt werden müssen oder
- 3.
eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
In diesen Fällen dürfen die Daten nur noch zu dem Zweck verarbeitet werden, der ihrer Löschung entgegenstand. Eine Einschränkung der Verarbeitung ist samt ihren Gründen eindeutig erkennbar festzuhalten, um eine Verarbeitung für andere Zwecke auszuschließen.
(6) Eine Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung nach den Absätzen 1, 2 oder 5 hat die Polizei den Empfängern mitzuteilen, an die die Daten übermittelt wurden.