§ 498 BGB - Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehn

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

(1) 1Wegen Zahlungsverzugs des Darlehnsnehmers kann der Darlehnsgeber den Verbraucherdarlehnsvertrag bei einem Darlehn, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn

  1. 1.
    der Darlehnsnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens zehn Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehnsvertrags über drei Jahre mit fünf Prozent des Nennbetrags des Darlehns oder des Teilzahlungspreises in Verzug ist und
  2. 2.
    der Darlehnsgeber dem Darlehnsnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.

2Der Darlehnsgeber soll dem Darlehnsnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten.

(2) Kündigt der Darlehnsgeber den Verbraucherdarlehnsvertrag, so vermindert sich die Restschuld um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten des Darlehns, die bei staffelmäßiger Berechnung auf die Zeit nach Wirksamwerden der Kündigung entfallen.