§ 4 BbgUVPG - Federführende Behörde
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (BbgUVPG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgUVPG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 54-8
(1) Bedarf ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach diesem Gesetz eine Vorprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen ist, der Zulassung durch mehrere Behörden, so werden die Aufgaben nach den §§ 3a, 5, 6, 7 und 8 Abs. 1 und 3 sowie den §§ 9, 9a und 11 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch eine der beteiligten Behörden als federführender Behörde wahrgenommen. Federführende Behörde ist
- 1.die für die Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich bei dem Vorhaben um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne dieser Vorschrift handelt,
- 2.die für die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes zuständige Behörde, wenn es sich um ein nach dieser Vorschrift genehmigungsbedürftiges Vorhaben handelt,
- 3.im Übrigen die Behörde, die für dasjenige Verfahren zuständig ist, das den Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung für das Vorhaben bildet. In Zweifelsfällen entscheidet die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde. Sind mehrere Aufsichtsbehörden zuständig, so entscheiden diese gemeinsam.
(2) Ist in den jeweiligen Zulassungsverfahren die Beteiligung anderer Behörden, die Auslegung von Unterlagen und ihre Erörterung vorgesehen, so nimmt die federführende Behörde im Sinne des Absatzes 1 insoweit auch die Aufgaben der zuständigen Behörden nach den jeweiligen Fachgesetzen wahr. Die genannten Verfahrensschritte sollen jeweils gemeinsam erfolgen. Die für die Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens zuständigen Behörden haben die federführende Behörde dabei zu unterstützen.