§ 36 SGB III - Grundsätze der Vermittlung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Das Arbeitsamt darf nicht vermitteln, wenn ein Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis begründet werden soll, das gegen ein Gesetz oder die guten Sitten verstößt.

(2) 1Das Arbeitsamt darf Einschränkungen, die der Arbeitgeber für eine Vermittlung hinsichtlich Geschlecht, Alter, Gesundheitszustand oder Staatsangehörigkeit des Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden oder ähnlicher Merkmale vornimmt, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen, nur berücksichtigen, wenn diese Einschränkungen nach Art der auszuübenden Tätigkeit unerläßlich sind. 2Ist eine Religionsgemeinschaft Arbeitgeber, dürfen außerdem Einschränkungen der Vermittlung zu ihr und zu ihren karitativen und sozialen Einrichtungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft berücksichtigt werden. 3Im übrigen darf eine Einschränkung hinsichtlich der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft, Partei, Religionsgemeinschaft oder vergleichbaren Vereinigung nur berücksichtigt werden, wenn

  1. 1.
    der Ausbildungs- oder Arbeitsplatz in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes besteht und
  2. 2.
    die Art der auszuübenden Tätigkeit diese Einschränkung rechtfertigt.

(3) Das Arbeitsamt darf in einem durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffenen Bereich nur dann vermitteln, wenn der Arbeitsuchende und der Arbeitgeber dies trotz eines Hinweises auf den Arbeitskampf verlangen.

(4) 1Das Arbeitsamt ist auch bei der Vermittlung von unständig Beschäftigten nicht verpflichtet zu prüfen, ob der vorgesehene Vertrag ein Arbeitsvertrag ist. 2Soll jedoch erkennbar ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden, darf es unständig Beschäftigte nur vermitteln, wenn bei ihnen der Anteil selbständiger Tätigkeiten nicht überwiegt.