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§ 6 ThürSpkG - Geschäftsgebiet

Bibliographie

Titel
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Amtliche Abkürzung
ThürSpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
76-4

(1) Geschäftsgebiet der Sparkassen ist das Gebiet ihres Gewährträgers, bei Zweckverbandssparkassen der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes. Die geschäftliche Betätigung der Sparkassen ist nach Maßgabe der Sparkassenverordnung grundsätzlich auf ihr Geschäftsgebiet beschränkt.

(2) Die Sparkassen dürfen nur in ihrem Geschäftsgebiet Zweigstellen errichten und betreiben. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der betroffenen Sparkasse, deren Gewährträger sowie der Sparkassenaufsichtsbehörde.