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§ 79 LMG NRW - Verantwortlichkeit

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
Amtliche Abkürzung
LMG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2251

(1) Für ihre Programmbeiträge sind jede Nutzerin und jeder Nutzer selbst verantwortlich. Die Nutzerin oder der Nutzer muss sich schriftlich verpflichten, die LfM und die Arbeitsgemeinschaft von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.

(2) § 36 Abs. 7 gilt entsprechend.

(3) Jeder Beitrag muss Namen und Anschrift der Nutzerin oder des Nutzers und der verantwortlichen Person (§ 31 Abs. 3 Satz 6) enthalten.

(4) Die verantwortliche Person hat der Arbeitsgemeinschaft eine Aufzeichnung des Beitrags zur Verfügung zu stellen, die die Arbeitsgemeinschaft bis zum Ablauf der in § 43 Abs. 2 genannten Frist aufzubewahren hat. Gegendarstellungsansprüche sind an die verantwortliche Person zu richten; die Arbeitsgemeinschaft teilt ihren Namen und ihre Anschrift auf Wunsch mit. Für die Kosten der Gegendarstellung haften die Nutzerin oder der Nutzer und die verantwortliche Person gesamtschuldnerisch.

(5) Verstößt eine Nutzerin oder ein Nutzer gegen ihre oder seine Pflichten nach diesem Gesetz oder nach einer Satzung der LfM, gilt §118 Abs. 1 entsprechend. Nach zweimaligem Pflichtverstoß kann die LfM anordnen, dass Beiträge dieser Nutzerin oder dieses Nutzers bis zu sechs Monaten nicht verbreitet werden dürfen. Maßnahmen nach Satz 2 können auch wiederholt angeordnet werden.