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§ 91 SchulG - Mitwirkung an Oberstufenzentren und beruflichen Schulen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
02230-1

An Oberstufenzentren wird abweichend von § 90 Absatz 1 Satz 1 für jede Abteilung eine Abteilungselternvertretung eingerichtet. Jede Abteilungselternvertretung wählt aus der Mitte ihrer stimmberechtigten Mitglieder zwei gleichberechtigte Sprecherinnen und Sprecher und ein Mitglied der Schulkonferenz. Die Sprecherinnen und Sprecher aller Abteilungselternvertretungen wählen aus ihrer Mitte zwei Mitglieder für den Elternausschuss Berufliche Schulen, die verschiedenen Abteilungen angehören sollen.