§ 27 AFBG - Statistik
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Über die Förderung nach diesem Gesetz wird eine Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik erfaßt jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr für jeden Geförderten folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.von dem Teilnehmer: Geschlecht, Geburtsjahr, Staatsangehörigkeit, Art des ersten berufsqualifizierenden Ausbildungsabschlusses, Fortbildungsziel, Fortbildungsstätte nach Art und rechtlicher Stellung, Monat und Jahr des Beginns und des Endes der Förderungshöchstdauer, Art, Höhe und Zusammensetzung des Maßnahmebeitrages nach § 12 Abs. 1,
- 2.von dem Teilnehmer an Maßnahmen in Vollzeitform zusätzlich: Familienstand, Unterhaltsberechtigtenverhältnis der Kinder, Wohnung während der Ausbildung, Höhe und Zusammensetzung des monatlichen Gesamtbedarfs des Teilnehmers, auf den Bedarf anzurechnende Beträge vom Einkommen und Vermögen des Teilnehmers, Monat und Jahr des Beginns und Endes des Bewilligungszeitraums sowie Art, Zusammensetzung und Höhe des Unterhaltsbeitrages nach § 12 Abs. 2, gegliedert nach Monaten, Höhe und Zusammensetzung des Einkommens nach § 21 und den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie, wenn eine Vermögensanrechnung erfolgt, die Höhe des Vermögens nach § 27 und des Härtefreibetrages nach § 29 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes,
- 3.von dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Teilnehmers an Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers anzurechnende Betrag.
(3) Hilfsmerkmale sind Name und Anschrift der zuständigen Behörden.
(4) Für die Durchführung der Statistik besteht Auskunftspflicht. Auskunftspflichtig sind die zuständigen Behörden.