§ 64 LHO - Grundstücke

Bibliographie

Titel
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Amtliche Abkürzung
LHO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
630-1

(1) Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen erworben oder veräußert werden, soweit nicht die Bezirke nach § 4 Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes zuständig sind.

(2) Der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen

  1. 1.

    der Erwerb von Grundstücken und Erbbaurechten

    1. a)

      wenn der Kaufpreis 5.000.000 EUR übersteigt,

    2. b)

      wenn der Kaufpreis 125.000 EUR übersteigt und sie beträchtlich über Wert erworben werden sollen,

  2. 2.

    der Erwerb von Vorkaufsrechten, wenn der Wert des Grundstücks 5.000.000 EUR übersteigt,

  3. 3.

    die Veräußerung von Grundstücken und Erbbaurechten

    1. a)

      wenn der Kaufpreis 5.000.000 EUR übersteigt,

    2. b)

      wenn der Wert 125.000 EUR übersteigt und sie unentgeltlich oder beträchtlich unter Wert veräußert werden sollen,

  4. 4.

    die Bestellung von Erbbaurechten an Grundstücken, wenn der Wert des belasteten Grundstücks 5.000.000 EUR übersteigt,

  5. 5.

    der Verzicht auf Zuordnung oder Rückerstattung nach dem Einigungsvertrag bei Grundstücken mit einem Wert von mehr als 125.000 EUR, wenn auf eine Gegenleistung verzichtet wird oder die Gegenleistung beträchtlich unter dem Wert liegt,

  6. 6.

    die Veräußerung von Grundstücken nach § 63 Abs. 2 Satz 2.

Die Einwilligung ist nicht erforderlich,

  1. 1.

    bei Ausübung des Vorkaufsrechts,

  2. 2.

    bei Erwerb im Wege der von einem anderen beantragten Zwangsversteigerung,

  3. 3.

    bei Enteignungen oder Umlegungen,

  4. 4.

    bei Erwerb von Grundstücken

    1. a)

      für die Gewerbe- oder Industrieansiedlung,

    2. b)

      für den Wohnungsbau,

    3. c)

      von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

    4. d)

      zur Erhaltung mietgünstigen Wohnraums,

  5. 5.

    bei Gewerbe- oder Industrieansiedlung, wenn Grundstücke zu einem ihrem Wert entsprechenden Kaufpreis veräußert oder Erbbaurechte bestellt werden.

(3) Dem Abgeordnetenhaus ist halbjährlich über die Grundstücksgeschäfte Berlins zu berichten. Es ist darüber hinaus in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 vierteljährlich zu unterrichten.

(4) Der zuständige Ausschuss des Abgeordnetenhauses ist vor Abschluss des Kaufvertrages oder des Erbbaurechtsvertrages mit Kaufoption zu beteiligen, wenn

  1. 1.

    in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 der Kaufpreis den Wert des Grundstücks überschreitet oder

  2. 2.

    es sich in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 5 um Grundstücke

    1. a)

      von herausragender städtebaulicher Bedeutung oder

    2. b)

      in einer exponierten Lage von besonderem öffentlichen Interesse handelt und der Wert des Grundstücks 5.000.000 EUR übersteigt.

(5) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.

(6) Beim Erwerb von Grundstücken können Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 übernommen werden.

(7) Dingliche Rechte dürfen an Grundstücken Berlins nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung der Senatsverwaltung für Finanzen, soweit sie nicht darauf verzichtet. § 63 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.