§ 26a KrO - Unvereinbarkeit

Bibliographie

Titel
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Redaktionelle Abkürzung
KrO,SH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-4

(1) Ein Mitglied des Kreistags darf nicht tätig sein als

  1. 1.
    Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Kreises,
  2. 2.
    Beamtin oder Beamter, Angestellte oder Angestellter des Landes bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Kommunalaufsicht oder des Landesrechnungshofs,
  3. 3.
    leitende Angestellte oder leitender Angestellter eines privatrechtlichen Unternehmens, an dem der Kreis mit mehr als 50 % beteiligt ist; leitende Angestellte oder leitender Angestellter ist, wer allein oder mit anderen ständig berechtigt ist, das Unternehmen in seiner Gesamtheit zu vertreten,
  4. 4.
    hauptamtliche Bürgermeisterin oder hauptamtlicher Bürgermeister einer kreisangehörigen Gemeinde.

(2) Beamtinnen und Beamte im Sinne des Absatzes 1 sind diejenigen Beamtinnen und Beamten, die Dienstbezüge erhalten.

(3) Übernimmt ein Mitglied eines Kreistags ein nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbares Amt oder eine nach Absatz 1 mit seinem Mandat unvereinbare Stellung oder Funktion, so stellt das Innenministerium die Unvereinbarkeit fest. Das Mitglied verliert seinen Sitz mit der Unanfechtbarkeit der Feststellung.