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§ 53 SHSG - Lehrbeauftragte

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Das Präsidium kann auf Antrag des zuständigen Dekanats oder der Leitung der zuständigen Organisationseinheit befristete Lehraufträge erteilen. Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses eigener Art selbstständig wahr; ein Beschäftigungsverhältnis wird nicht begründet.

(2) Das Präsidium regelt die Vergütung der Lehrbeauftragten in einer Ordnung. Wenn die durch einen Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung der anderweitigen Dienstaufgaben von Angehörigen des öffentlichen Dienstes angerechnet wird, kann eine Vergütung nicht gezahlt werden.

(3) Mitglieder der Hochschule, zu deren Dienstaufgaben die Abhaltung von Lehrveranstaltungen gehört, können Lehraufträge nur bei Lehrangeboten des Weiterbildungsstudiums erhalten; diese Einschränkung gilt nicht für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.