§ 36 SchulG - Grundsätze
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2230-1
(1) Schülerinnen und Schüler, die in ihren Bildungs-, Entwicklungs- und Lernmöglichkeiten derart beeinträchtigt sind, dass sie im Unterricht der allgemein bildenden und beruflichen Schulen ohne sonderpädagogische Unterstützung nicht hinreichend gefördert werden können, haben sonderpädagogischen Förderbedarf. Sie haben Anspruch auf besondere Förderung im Rahmen schulischer Bildung, Erziehung und Betreuung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Im Interesse einer ihre Persönlichkeit stärkenden Entwicklung erfolgt eine enge Abstimmung und Zusammenarbeit zwischen der sonderpädagogischen Förderung in der Schule und der Jugendhilfe. Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sind die Bereiche "Hören", "Sehen", "Sprache", "Lernen", "Geistige Entwicklung", "Körperliche und motorische Entwicklung", "Emotionale und soziale Entwicklung" und "Autistische Behinderung" sowie "Kranke Schülerinnen und Schüler".
(2) Die sonderpädagogische Förderung kann an allgemeinen Schulen oder an Schulen mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt erfolgen. Ziel ist es, die Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Abschlüssen zu führen und ihnen den Wechsel von einem Bildungsgang in einen anderen zu ermöglichen. Sonderpädagogische Förderung soll vorrangig an allgemeinen Schulen im gemeinsamen Unterricht mit Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgen. Bei der Planung und Durchführung des gemeinsamen Unterrichts, insbesondere bei der Erstellung von Förderplänen, arbeiten die Lehrkräfte für Sonderpädagogik und die der allgemeinen Schulen sowie andere Fachkräfte zusammen.
(3) Die Schulaufsichtsbehörde trifft auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder der Schule, an der die Schülerin oder der Schüler angemeldet wird oder die sie oder er besucht, die Feststellung, ob die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogischen Förderbedarf hat. Bei der Ermittlung des Förderbedarfs kann die Schulaufsichtsbehörde ein sonderpädagogisches Gutachten hinzuziehen und sich der Beratung Dritter bedienen. Sie hat die Erziehungsberechtigten über mögliche Bildungswege ihrer Kinder zu beraten.
(4) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers mit sonderpädagogischem Förderbedarf wählen, ob sie oder er eine allgemeine Schule oder eine Schule mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt besuchen soll.
(5) Für die sonderpädagogische Förderung gelten die Rahmenlehrpläne für Unterricht und Erziehung, die Stundentafeln und die sonstigen für die allgemeine Schule geltenden Bestimmungen, soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Grundlage der sonderpädagogischen Förderung sind individuelle Förderpläne, die regelmäßig fortzuschreiben sind.
(6) Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Lernen", die die Voraussetzungen für einen Abschluss nach § 21 Abs. 1 nicht erfüllen, können am Ende der Jahrgangsstufe 10 den berufsorientierenden Schulabschluss und, wenn sie die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, einen der Berufsbildungsreife gleichwertigen Abschluss erwerben. Bei dem berufsorientierenden Schulabschluss werden auch praxisbezogene Leistungen einbezogen. Schülerinnen und Schüler mit dem sonderpädagogischen Förderschwerpunkt "Geistige Entwicklung" erhalten am Ende des Bildungsgangs ein Abschlusszeugnis.
(7) Für die Vorbereitung auf den Übergang von der Schule in das Berufs- und Arbeitsleben ist eine intensive behinderungsspezifische Berufsberatung und Berufsvorbereitung erforderlich. Über die weitere Förderung soll eine frühzeitige Abstimmung mit den weiterführenden Ausbildungs-, Förderungs- und Beschäftigungsträgern erfolgen.