§ 88b HSG - Zusammensetzung und innere Ordnung der Campusdirektion
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
- Amtliche Abkürzung
- HSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 221-24
(1) Die Mitglieder der Campusdirektion sind
- 1.
die Dekanin oder der Dekan des medizinischen Fachbereichs oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Medizin als Wissenschaftliche Direktorin oder Wissenschaftlicher Direktor und Sprecherin oder Sprecher der Campusdirektion kraft Amtes,
- 2.
die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig auf Vorschlag der oder des Vorstandsvorsitzenden bestellt wird,
- 3.
die Ärztliche Direktorin oder der Ärztliche Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig auf Vorschlag der oder des Vorstandsvorsitzenden bestellt wird,
- 4.
die Pflege- oder Technische Direktorin oder der Pflege- oder Technische Direktor, die oder der vom Vorstand einstimmig auf Vorschlag des Vorstands für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten bestellt wird, und
- 5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Präsidiums der Universität.
(2) Die Campusdirektion gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
(3) Die Wissenschaftliche Direktorin oder der Wissenschaftliche Direktor und die Kaufmännische Direktorin oder der Kaufmännische Direktor sind stimmberechtigt. Die übrigen Mitglieder der Zentrumsdirektion besitzen ein Teilnahme-, Rede- und Antragsrecht. Sie üben ihre Tätigkeit als Mitglied der Campusdirektion im Nebenamt aus.