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§ 39 LBG - Hinausschiebung der Altersgrenze

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-1

Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze kann auf Antrag

  1. 1.

    der Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit,

  2. 2.

    der Beamtinnen und Beamten auf Probe nach § 8

bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. Für die in § 36 Abs. 3 genannten Beamtinnen und Beamten tritt das 63. Lebensjahr an die Stelle des 68. Lebensjahres.