§ 7 AFBG - Kündigung, Abbruch, Unterbrechung und Wiederholung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG)
- Amtliche Abkürzung
- AFBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-4
(1) Abweichend von § 11 Abs. 2 Satz 2 endet die Förderung, wenn die Maßnahme vor dem Ablauf der vertraglichen Dauer vom Teilnehmer abgebrochen oder vom Träger gekündigt wurde.
(2) Wird nach einem Abbruch aus unabweisbarem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel wieder aufgenommen, wird der Teilnehmer hierfür erneut gefördert.
(3) Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, wird geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein unabweisbarer Grund maßgebend war.
(4) Solange die Teilnahme an der Maßnahme infolge von Krankheit oder Schwangerschaft nicht möglich ist, wird die Förderung bis zu drei Monaten weitergeleistet. In diesen Fällen gilt die Maßnahme bis zur erneuten regelmäßigen Teilnahme als unterbrochen.
(5) Die Wiederholung einer Maßnahme wird nur gefördert, wenn
- 1.die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen und
- 2.eine zumutbare Möglichkeit nicht besteht, Fortbildungsstoff im Rahmen einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 11 Abs. 1 Satz 2 nachzuholen.
(6) In den Fällen der Absätze 2 und 5 sollen bereits absolvierte Maßnahmetelle berücksichtigt werden.
(7) Die Absätze 1, 2, 4 und 5 gelten für Maßnahmeabschnitte entsprechend.