§ 15 PublG - Einreichung und Bekanntmachung des Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen
- Redaktionelle Abkürzung
- PublG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4120-7
(1) Ist das Unternehmen oder die Firma der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung in das Handelsregister eingetragen, so haben die gesetzlichen Vertreter der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß mit Bestätigungsvermerk und den Konzerngeschäftsbericht oder Teilkonzerngeschäftsbericht zum Handelsregister des Sitzes (der Hauptniederlassung) der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung einzureichen. Weicht der Stichtag des Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses vom Stichtag des Jahresabschlusses der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung ab, so ist der Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß unverzüglich nach der Feststellung des nächsten auf den Stichtag des Konzernabschlusses folgenden Jahresabschlusses einzureichen. § 9 Abs. 2 gilt sinngemäß. Ist die Konzernleitung oder Teilkonzernleitung eine Genossenschaft, tritt an die Stelle des Handelsregisters das Genossenschaftsregister. Ist das Unternehmen der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung nicht in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen, gilt § 9 Abs. 1 Satz 4 sinngemäß.
(2) Ist der Jahresabschluß der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung im Bundesanzeiger bekanntzumachen, so haben die gesetzlichen Vertreter der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß zusammen mit dem Jahresabschluß im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Braucht der Jahresabschluß der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung nicht im Bundesanzeiger bekanntgemacht zu werden, so haben die gesetzlichen Vertreter den Konzernabschluß oder Teilkonzernabschluß unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung im Bundesanzeiger bekanntzumachen; sie haben ihn, auch wenn der Jahresabschluß der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung noch nicht festgestellt ist, unverzüglich nach Ablauf der ersten acht Monate des Geschäftsjahrs der Konzernleitung oder Teilkonzernleitung im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
(3) Für die Veröffentlichungen und Vervielfältigungen des Konzernabschlusses oder Teilkonzernabschlusses gilt § 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 des Aktiengesetzes, für die Prüfung durch das Gericht. § 338 Abs. 3 des Aktiengesetzes sinngemäß.