§ 11a ArbGG - Beiordnung eines Rechtsanwalts
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsgerichtsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- ArbGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 320-1
(1) 1Einer Partei, die außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, und die nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern vertreten werden kann, hat der Vorsitzende des Arbeitsgerichts auf ihren Antrag einen Rechtsanwalt beizuordnen, wenn die Gegenpartei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. 2Die Partei ist auf ihr Antragsrecht hinzuweisen.
(2) Die Beiordnung kann unterbleiben, wenn sie aus besonderen Gründen nicht erforderlich ist, oder wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich mutwillig ist.
(3) Dem beigeordneten Rechtsanwalt werden die Gebühren und Auslagen ersetzt.