Art. 22 AbgG - Anrechnung mehrerer Bezüge aus öffentlichen Kassen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,BY
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-1-I
(1) Hat ein Mitglied des Bayerischen Landtags neben der Entschädigung nach Art. 5 Anspruch auf Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder aus der Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 v.H. gekürzt; der Kürzungsbetrag darf jedoch 30 v.H. des Einkommens nicht übersteigen.
(2) Hat ein Mitglied des Bayerischen Landtags neben der Entschädigung nach Art. 5 Anspruch auf Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so wird die Entschädigung um 50 v.H. der Versorgungsbezüge, höchstens jedoch um 50 v.H. der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 gekürzt. Entsprechendes gilt für Renten aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes; § 55 Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 v.H. des Betrags, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe des Einkommens. Dasselbe gilt für Einkommen aus einer Beschäftigung bei Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, deren Kapital (Grundkapital, Stammkapital) sich zu mehr als 50 v. H. in öffentlicher Hand befindet oder die zu mehr als der Hälfte aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden.
(4) Versorgungsansprüche nach diesem Gesetz ruhen neben Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst um 50 v.H. des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge aus dem Amtsverhältnis oder der Verwendung im öffentlichen Dienst die Entschädigung nach Art. 5 Abs. 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe der Versorgungsbezüge. Entsprechendes gilt beim Bezug von Renten im Sinn des § 55 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes nach Maßgabe des § 29 Abs. 4 Satz 3 des Abgeordnetengesetzes des Bundes.
(5) Für die Zeit, für die das Mitglied des Bayerischen Landtags eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestags erhält, wird die Entschädigung nach Art. 5 nicht gewährt.
(6) Bezieht ein ehemaliges Mitglied des Bayerischen Landtags Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder als Abgeordneter in einer gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, so ruht der Versorgungsanspruch nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrags der Entschädigung, die er als Abgeordneter des anderen Parlaments erhält. Die Versorgung nach diesem Gesetz ruht für ein ehemaliges Mitglied des Europäischen Parlaments bis zur Höhe der Versorgung des Europäischen Parlaments. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (Art. 18).
(7) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht auf Leistungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung oder entsprechende Leistungen auf Grund tariflicher Regelungen anzuwenden. Bei Anwendung der Absätze 1 bis 4 sind Aufwandsentschädigungen, Unfallausgleich, Urlaubsgelder und einmalige Zahlungen außer Betracht zu lassen. Bei der Anrechnung von Versorgungsbezügen nach den Absätzen 2 und 4 bleibt eine auf Grund des Versorgungsausgleichs vorgenommene Kürzung der Versorgungsbezüge unberücksichtigt.
(8) Bei den Anrechnungsgrenzen der Absätze 3 und 4 wird die Zeit der Entschädigung nach Art. 5 Abs. 2 entsprechend berücksichtigt.
(9) Als Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst gelten auch Entschädigungen an kommunale Wahlbeamte im Ehrenbeamtenverhältnis.