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§ 44 LWaldG - Fachliche Förderung

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

(1) Die fachliche Förderung der nichtstaatlichen Waldbesitzer ist Aufgabe der Forstbehörden. Diese Aufgabe umfasst die Verpflichtung, die Waldbesitzer sachkundig zu beraten und auf Verlangen zu betreuen.

(2) Privat- und Körperschaftswaldbesitzer werden in allen Fragen der Bewirtschaftung ihres Waldes durch die Forstbehörde kostenlos beraten. Durch die Beratung sollen die Waldbesitzer in der sachkundigen Bewirtschaftung ihres Waldes unterstützt werden.

(3) Der Waldbesitzer kann seinen Wald fallweise oder ständig durch die untere Forstbehörde betreuen lassen. Die Betreuung besteht in der entgeltlichen Übernahme von über die Beratung hinausgehenden, im privatwirtschaftlichen Interesse des einzelnen Waldbesitzers liegenden betriebstechnischen Hilfeleistungen.