§ 4 LÖG NRW - Ladenöffnungszeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LÖG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 7113
(1) Verkaufsstellen dürfen
- 1.
an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit) und
- 2.
am 24. Dezember an Werktagen bis 14 Uhr geöffnet sein, wenn in den nachfolgenden Bestimmungen keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeit nach Absatz 1 ist auch das gewerbliche Anbieten von Waren zum Verkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen verboten. Soweit für Verkaufsstellen nach diesem Gesetz Ausnahmen von der allgemeinen Ladenöffnungszeit des Absatzes 1 zugelassen sind, gelten diese Ausnahmen unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen auch für das gewerbliche Anbieten außerhalb von Verkaufsstellen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 dürfen Verkaufsstellen zur Durchführung von Verkaufsveranstaltungen an bis zu vier Samstagen im Jahr von 0 bis 24 Uhr geöffnet sein. Die Tage werden von den Inhaberinnen und Inhabern von Verkaufsstellen festgelegt und sind der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde vier Wochen im Voraus schriftlich anzuzeigen. Widerspricht die örtliche Ordnungsbehörde nicht spätestens zwei Wochen nach dem Eingang der Anzeige, darf die Veranstaltung durchgeführt werden.
(4) Absatz 3 findet keine Anwendung
- 1.
auf den Ostersamstag,
- 2.
auf den Pfingstsamstag,
- 3.
auf den Samstag vor einem Adventssonntag, der nach § 6 Absatz 4 freigegeben wird,
- 4.
auf die Samstage vor dem Volkstrauertag und dem Totensonntag und
- 5.
auf die Samstage vor dem 1. Mai, vor dem 3. Oktober, vor dem Allerheiligentag und vor dem 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
(5) Bei der Öffnung einer Verkaufsstelle nach Absatz 3 Satz 1 müssen sämtliche Abschlussarbeiten bis 24 Uhr abgeschlossen sein.
(6) Ausnahmen auf Grund der Vorschriften der Titel III und IV der Gewerbeordnung bezüglich Volksfesten, Messen, Märkte und Ausstellungen bleiben unberührt.