§ 46 EStG - Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit

Bibliographie

Titel
Einkommensteuergesetz (EStG)
Amtliche Abkürzung
EStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-1

(1) (weggefallen)

(2) 1Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

  1. 1.

    wenn die positive Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn zu unterwerfen waren, vermindert um die darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a, oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt; (1)

  2. 2.

    wenn der Steuerpflichtige nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen hat; das gilt nicht, soweit nach § 38 Abs. 3a Satz 7 Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern für den Lohnsteuerabzug zusammengerechnet worden ist;

  3. 3.

    wenn bei einem Steuerpflichtigen die Summe der beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b bis d berücksichtigten Teilbeträge der Vorsorgepauschale größer ist als die abziehbaren Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 3a in Verbindung mit Absatz 4; (2)

  4. 3a.

    wenn von Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen sind, beide Arbeitslohn bezogen haben und einer für den Veranlagungszeitraum oder einen Teil davon nach der Steuerklasse V oder VI besteuert oder bei Steuerklasse IV der Faktor (§ 39f) eingetragen worden ist; (3)

  5. 4.

    wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 eingetragen worden ist; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 2 gehört, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c erfolgt sind;

  6. 4a.

    wenn bei einem Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 nicht vorliegen,

    1. a)

      (weggefallen)

    2. b)

      (weggefallen)

    3. c)

      (weggefallen)

    4. d)

      im Fall des § 33a Abs. 2 Satz 6 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Abzugsbetrags in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt oder

    5. e)

      im Fall des § 33b Abs. 5 Satz 3 das Elternpaar gemeinsam eine Aufteilung des Pauschbetrags für behinderte Menschen oder des Pauschbetrags für Hinterbliebene in einem anderen Verhältnis als je zur Hälfte beantragt.

    2Die Veranlagungspflicht besteht für jeden Elternteil, der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit bezogen hat;

  7. 5.

    wenn bei einem Steuerpflichtigen die Lohnsteuer für einen sonstigen Bezug im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 und 4 nach § 39b Abs. 3 Satz 9 oder für einen sonstigen Bezug nach § 39c Abs. 5 ermittelt wurde;

  8. 5a.

    wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer von einem sonstigen Bezug berechnet hat und dabei der Arbeitslohn aus früheren Dienstverhältnissen des Kalenderjahres außer Betracht geblieben ist (§ 39b Abs. 3 Satz 2, § 41 Abs. 1 Satz 7, Großbuchstabe S);

  9. 6.

    wenn die Ehe des Arbeitnehmers im Veranlagungszeitraum durch Tod, Scheidung oder Aufhebung aufgelöst worden ist und er oder sein Ehegatte der aufgelösten Ehe im Veranlagungszeitraum wieder geheiratet hat;

  10. 7.

    wenn

    1. a)

      für einen unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 auf der Lohnsteuerkarte ein Ehegatte im Sinne des § 1a Abs. 1 Nr. 2 berücksichtigt worden ist oder

    2. b)

      für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Abs. 3 oder des § 1a gehört, das Betriebsstättenfinanzamt eine Bescheinigung nach § 39c Abs. 4 erteilt hat; dieses Finanzamt ist dann auch für die Veranlagung zuständig;

  11. 8.

    wenn die Veranlagung beantragt wird, insbesondere zur Anrechnung von Lohnsteuer auf die Einkommensteuer. 2Der Antrag ist durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. (4)(5)

(2a) (weggefallen)

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 ist ein Betrag in Höhe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, vom Einkommen abzuziehen, wenn diese Einkünfte insgesamt nicht mehr als 410 Euro betragen. 2Der Betrag nach Satz 1 vermindert sich um den Altersentlastungsbetrag, soweit dieser den unter Verwendung des nach § 24a Satz 5 maßgebenden Prozentsatzes zu ermittelnden Anteil des Arbeitslohns mit Ausnahme der Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 Abs. 2 übersteigt, und um den nach § 13 Abs. 3 zu berücksichtigenden Betrag. (6)

(4) 1Kommt nach Absatz 2 eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht in Betracht, so gilt die Einkommensteuer, die auf die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit entfällt, für den Steuerpflichtigen durch den Lohnsteuerabzug als abgegolten, soweit er nicht für zu wenig erhobene Lohnsteuer in Anspruch genommen werden kann. 2§ 42b bleibt unberührt.

(5) Durch Rechtsverordnung kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1, in denen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, von denen der Steuerabzug vom Arbeitslohn nicht vorgenommen worden ist, den Betrag von 410 Euro übersteigen, die Besteuerung so gemildert werden, dass auf die volle Besteuerung dieser Einkünfte stufenweise übergeleitet wird.

(1) Red. Anm.:

§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2007 (JStG 2007) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), auch auf Veranlagungszeiträume vor 2006 anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 55j EStG 2002

(2) Red. Anm.:

§ 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), anzuwenden ab dem 1. Januar 2010

(3) Red. Anm.:

§ 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2009 (JStG 2009) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), erstmals anzuwenden für den Veranlagungszeitraum 2009

(4) Red. Anm.:

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) - siehe Anwendungsvorschrift § 52 Abs. 55j Satz 2 EStG 2002

(5) Red. Anm.:

§ 46 Abs. 2 Nr. 8 Sätze 3 und 4 EStG aufgehoben durch Artikel 1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), anzuwenden ab dem 1. Januar 2008

(6) Red. Anm.:

§ 46 Abs. 3 Satz 2 EStG in der Fassung des Artikels 1 des Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150), anzuwenden ab dem 1. Januar 2008