§ 302 SGB VI - Anspruch auf Altersrente in Sonderfällen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und ist der Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren, wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich als Regelaltersrente geleistet.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine Bergmannsvollrente.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regelaltersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiterhin nur in voller Höhe in Anspruch genommen werden.
(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte weiter.
(5) Bestand am 31. Dezember 1999 Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres, beträgt die Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Jahres seit Rentenbeginn für diese Rente wegen Alters als Teilrente von
- 1.einem Drittel der Vollrente das 70fache,
- 2.der Hälfte der Vollrente das 52,5fache,
- 3.zwei Dritteln der Vollrente das 35fache
des aktuellen Rentenwerts, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten.