§ 76 FhG - Vermögen und Einnahmen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes (Fachhochschulgesetz - FhG)
- Amtliche Abkürzung
- FhG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Fachhochschule hat eigenes Vermögen.
(2) Die Fachhochschule kann Gebühren und Beiträge nach Maßgabe von Ordnungen, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bedürfen, erheben.
(3) Gebühren sollen für die Teilnahme am weiterbildenden Studium sowie von Gasthörerinnen und Gasthörern erhoben werden. Bei der Bemessung der Gebühren ist neben dem Aufwand der Fachhochschule der Nutzen für die Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner sowie ihre finanzielle Situation zu berücksichtigen. Für das Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden von Studierenden keine Gebühren erhoben.
(4) Für Lernhilfen können Ersatzgelder erhoben werden. Lernhilfen sind Materialien und Geräte, die dazu bestimmt sind, von den Studierenden persönlich zum Erlernen des Lernstoffes in den Lehrveranstaltungen oder außerhalb der Lehrveranstaltungen eingesetzt zu werden, und die im Rahmen der jeweiligen Lehrveranstaltung oder darüber hinaus in ihre Verfügungsgewalt übergehen.