§ 13 GewStG 1991 - Steuermeßzahl und Steuermeßbetrag
Bibliographie
- Titel
- Gewerbesteuergesetz 1991 (GewStG 1991)
- Amtliche Abkürzung
- GewStG 1991
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-5
(1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Tausendsatzes (Steuermeßzahl) auf das Gewerbekapital zu ermitteln. 3Das Gewerbekapital ist auf volle 1.000 Deutsche Mark nach unten abzurunden und um einen Freibetrag in Höhe von 120.000 Deutsche Mark, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbekapitals, zu kürzen.
(2) Die Steuermeßzahl für das Gewerbekapital beträgt 2 vom Tausend.
(3) 1Die Steuermeßzahl ermäßigt sich bei Unternehmen, soweit sie den Betrieb von Schiffen der in § 34c Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes bezeichneten Art zum Gegenstand haben, auf 1 vom Tausend. 2Die ermäßigte Steuermeßzahl ist nur auf den Teil des Gewerbekapitals anzuwenden, der auf die unter Satz 1 fallenden Schiffe entfällt.