§ 16 HochSchG - Ziel des Studiums
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz (HochSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HochSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 223-41
(1) Lehre und Studium sollen die Studierenden auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihnen die dafür erforderlichen fachlichen und fachübergreifenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden der Aufgabenstellung der Hochschule und dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, dass sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat fähig werden.
(2) Bei den Studienangeboten ist zwischen dem zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führenden Studium (§ 19 Abs. 1 Satz 1 und 2), den weiterqualifizierenden und vertiefenden Studien, an Universitäten insbesondere für den wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchs (§ 35 Abs. 2), und der in der Regel berufsbegleitenden wissenschaftlichen Weiterbildung (§ 35 Abs. 1) zu unterscheiden.