§ 98 SächsDO - Hauptverhandlung
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 241-1
(1) In der Hauptverhandlung kann das Disziplinargericht die frühere Entscheidung entweder aufrechterhalten oder aufheben und anders entscheiden; diese Entscheidung kann auch ergehen, wenn das Beamtenverhältnis des Verurteilten nicht mehr besteht.
(2) Gegen eine nach Absatz 1 ergehende Entscheidung des Disziplinargerichts ist die Berufung zulässig.
(3) Für die Hauptverhandlung gelten die §§ 63 bis 70 entsprechend.