§ 53 BremSchulG - Beginn der Schulpflicht
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
(1) Die Schulpflicht beginnt für alle Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Jahres. Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Fachaufsicht auf der Grundlage eines schulärztlichen Gutachtens.
(2) Kinder die das sechste Lebensjahr in der Zeit vom 30. Juni bis zum Beginn des 31. Dezember vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig.
(3) Kinder, die bis zum Beginn des 30. Juni eines Jahres das fünfte Lebensjahr vollenden, werden auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten ebenfalls zum 1. August desselben Jahres schulpflichtig, sofern die Grundschule feststellt, dass das Kind hinsichtlich seiner sprachlichen, kognitiven und sozialen Fähigkeiten durch den Unterricht und das übrige Schulleben nicht überfordert werden wird.