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§ 17 GemO - Einwohnerantrag

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Bürger und die Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, dass der Gemeinderat über bestimmte Angelegenheiten der örtlichen Selbstverwaltung, für deren Entscheidung er zuständig ist, berät und entscheidet (Einwohnerantrag). Dem Antrag braucht nicht entsprochen zu werden, wenn dieselbe Angelegenheit innerhalb der laufenden Wahlzeit des Gemeinderats bereits Gegenstand eines zulässigen Einwohnerantrags war.

(2) Der Einwohnerantrag muss ein bestimmtes Begehren mit Begründung enthalten. Er muss schriftlich bei der Gemeindeverwaltung eingereicht werden und bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, den Einwohnerantrag zu vertreten.

(3) Die Zahl der für einen Einwohnerantrag erforderlichen Unterschriften beträgt:

  1. 1.
    in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern
    5 v.H. der Einwohner, höchstens jedoch 120,
  2. 2.
    in Gemeinden mit 3.001 bis 10.000 Einwohnern
    4 v.H. der Einwohner, höchstens jedoch 300,
  3. 3.
    in Gemeinden mit 10.001 bis 50.000 Einwohnern
    3 v.H. der Einwohner, höchstens jedoch 1.000,
  4. 4.
    in Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern
    2 v.H. der Einwohner, höchstens jedoch 2.000.

(4) Jede Unterschriftenliste muss den vollen Wortlaut des Einwohnerantrags enthalten. Eintragungen, welche die Person des Unterzeichners nach Namen und Anschrift nicht zweifelsfrei erkennen lassen, sind ungültig.

(5) Die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 müssen im Zeitpunkt des Eingangs des Einwohnerantrags bei der Gemeindeverwaltung erfüllt sein.

(6) Über die Zulässigkeit des Einwohnerantrags entscheidet der Gemeinderat. Zuvor prüft die Gemeindeverwaltung, in Ortsgemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung, die Gültigkeit der Eintragungen in die Unterschriftenlisten. Ist der Einwohnerantrag zulässig, so hat der Gemeinderat ihn innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang zu beraten und darüber zu entscheiden. Der Gemeinderat hat die nach Absatz 2 Satz 2 im Einwohnerantrag genannten Personen zu hören. Die Entscheidung des Gemeinderats ist mit den sie tragenden wesentlichen Gründen öffentlich bekannt zu machen.

(7) In Gemeinden, die Ortsbezirke gebildet haben, können in einzelnen Ortsbezirken Einwohneranträge gestellt werden, die Angelegenheiten des Ortsbezirks betreffen. Hierfür gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend mit der Maßgabe,

  1. 1.
    dass antrags- und unterschriftsberechtigt nur ist, wer im Ortsbezirk wohnt,
  2. 2.
    dass die Berechnung der Unterschriftenzahl sich nur nach der Zahl der im Ortsbezirk wohnhaften Einwohner richtet,
  3. 3.
    dass, soweit dem Ortsbeirat die abschließende Entscheidung übertragen ist, dieser auf Antrag der Antragsteller über das Begehren des Einwohnerantrags berät und entscheidet,
  4. 4.
    dass der Ortsbeirat, soweit die Voraussetzungen der Nummer 3 nicht gegeben sind, zu dem Einwohnerantrag Stellung nimmt.