§ 61 SchulG - Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Ein schulischer Abschluss, eine andere schulische Leistung oder eine Studienbefähigung, der oder die außerhalb Berlins erworben wurde, bedarf der Anerkennung durch die Schulaufsichtsbehörde, soweit die Anerkennung im Land Berlin nicht durch Verwaltungsvereinbarungen oder Staatsverträge geregelt ist. Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die Abschlüsse, schulischen Leistungen oder Studienbefähigungen den Anforderungen an die durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Abschlüsse oder Studienberechtigungen entsprechen (Gleichwertigkeit). Die Anerkennung kann von zusätzlichen Leistungsnachweisen und Prüfungen abhängig gemacht werden.

(2) Wer auf Grund einer anderen Studienbefähigung als der allgemeinen Hochschulreife das Studium an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule aufgenommen und mit Erfolg abgeschlossen hat, erwirbt mit dem Abschluss die allgemeine Hochschulreife.

(3) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Anerkennung von Studienbefähigungen und anderen schulischen Leistungen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    Art und Umfang der zusätzlichen Leistungsnachweise,
  2. 2.
    die Art, den Umfang und das Verfahren zusätzlicher Prüfungen,
  3. 3.
    im Benehmen mit der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung die Ausgestaltung und Durchführung von Vorbereitungslehrgängen und Prüfungen zur Anerkennung von Studienbefähigungen an Studienkollegs.