§ 16 LFoGVerfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LFoG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 790
Das Verfahren zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft besteht aus einer einleitenden Versammlung, der Aufstellung einer Satzungsentwurfs und eines vorläufigen Genossenschaftsverzeichnisses sowie der Gründungsversammlung. Die Einzelheiten des Verfahrens sowie die Anhörung der Landwirtschaftskammern und anderer Behörden oder Stellen regelt das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft nach Beratung mit dem Landtagsausschuss für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Stimmabgabe eines Beteiligten zur Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung ersetzt wird.