§ 22 IntV - Übergangsregelung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
- Amtliche Abkürzung
- IntV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-4
(1) 1Bis zum 31. Dezember 2008 findet die Sprachprüfung zum "Zertifikat Deutsch" (B1) statt und ein Test zum Orientierungskurs, der dem jeweiligen Kursinhalt angepasst ist. 2Bis zur Anwendung der Tests nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ist der Integrationskurs erfolgreich absolviert, wenn in der Sprachprüfung zum "Zertifikat Deutsch" die Mindestpunktzahl nachgewiesen wird, die für das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Deutsch-Test B1) erforderlich ist, und eine erfolgreiche Teilnahme am Orientierungskurs durch den Kursträger bescheinigt wird. 3Zum Nachweis der im Sprachkurs erworbenen Kenntnisse können Kursteilnehmer vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wahlweise auch die Prüfung "Start Deutsch 2" (A2) ablegen.
(2) Teilnahmeberechtigte, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung den Integrationskurs noch nicht erfolgreich abgeschlossen haben, kann das Bundesamt auch dann nach § 5 Abs. 4 zur Wiederholung zulassen, wenn sie nicht an dem Abschlusstest nach § 17 Abs. 1 Satz 1 teilgenommen haben.